Das bisher gebührenfreie Laden von Elektroautos am Arbeitsplatz behält auch im Jahr 2025 seinen steuerlichen Vorteil. Diese Entwicklungen sind erfreulich für Mitarbeiter sowie Unternehmen, die sich aktiv für die Energiewende einsetzen.
Trotz der kürzlich erfolgten Abschaffung der Förderung für Nutzfahrzeuge hat der Sektor der Elektrofahrzeuge mit Herausforderungen zu kämpfen. Dennoch gibt es positive Entwicklungen in der französischen Politik.
Die Regierung hat sich entschieden, die steuerlichen Vorteile für das Laden von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz bis 2025 zu verlängern. Diese Entscheidung sendet ein starkes Zeichen an Unternehmen und deren Mitarbeiter.
Kostenloses Laden bleibt erhalten
Die erfreuliche Nachricht: Auch in diesem Jahr bleibt die Möglichkeit, sein Elektrofahrzeug am Arbeitsplatz kostenlos aufzuladen. Dieser Vorteil wird auch im Jahr 2025 im Rahmen des Sachbezugsregimes aufrechterhalten, was für Unternehmen besonders vorteilhaft ist und den Mitarbeitern zugutekommt.
Dank dieser Regelung fallen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn die Ladekosten übernommen werden, und die Arbeitnehmer müssen auf diese Vorteile keine Steuer zahlen.
Im Falle von elektrischen Firmenfahrzeugen gilt zudem, dass die vom Arbeitgeber zu zahlenden Stromkosten bei der Berechnung des Sachbezugs nicht miteinbezogen werden. Zudem erhält man einen Rabatt von 50 %, der auf 2000,30 Euro pro Jahr begrenzt ist, basierend auf den neuen Werten für 2025.
Mit dieser Verlängerung wird die Elektromobilität in den Unternehmen gefördert. Laut dem offiziellen Bulletin der Sozialversicherung wird außerdem ein Erlass der Regierung im Januar erwartet, um diese besonderen Regelungen zu formalisieren.
Unterstützung für Heimladestationen
Die Mitarbeiter, die zu Hause eine Ladeeinrichtung installieren möchten, profitieren ebenfalls von dieser Regelung. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für die Installation vollständig oder teilweise zu übernehmen, was ebenfalls steuerliche Vorteile haben kann. Sollte das Endgerät nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, was aus organisatorischer Sicht jedoch nicht immer ideal ist.
Für Endgeräte, die nicht zurückgegeben werden, bleibt das System weiterhin vorteilhaft: 50 % der tatsächlichen Kosten werden von der Basis für die Sozialversicherungsbeiträge ausgeschlossen, bis zu einem Höchstbetrag von 1043,50 Euro. Für Installationen, die älter als fünf Jahre sind, erhöht sich diese Grenze sogar auf 75 % der Kosten und 1565,20 Euro.
Zudem profitieren die Wartungskosten für Ladestationen von einer steuerlichen Erleichterung, da 50 % der Wartungskosten von der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge ausgeschlossen werden.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Mitarbeitern eine heimische Ladeinfrastruktur zu bieten, um das Ladeerlebnis am Arbeitsplatz zu erweitern.
Quelle: Sauberes Automobil